Crowdfunding: Unternehmen müssen auf Haftungsfallen bei Kapitalbeschaffung achten
Unternehmensfinanzierung mittels Crowdfunding stellt eine vielversprechende Alternative zum Bankdarlehen dar. Doch nicht jedes Unternehmen oder Geschäftsmodell eignet sich hierfür. Auch sollten mögliche Haftungsfallen beachtet werden. Die Kanzlei Dr. Schulte & Partner verrät, worauf interessierte Unternehmen beim Crowdfunding achten sollten.
Junge Unternehmen haben es nicht leicht. Bereits in ihrer Frühphase kämpfen viele Startups mit dem Dilemma der Kapitalbeschaffung. Besonders in der Gründungs- und Aufbauphase sind die Ausgaben unweigerlich höher als die Einnahmen. Finanzierungen durch Bankkredite kommen dabei häufig nicht in Betracht. Fehlende Erfahrung und mangelnde Sicherheiten der Startups lassen die Banken knauserig werden.
Eine Alternative zum Bankdarlehen kann das Crowdfunding bzw. Crowdinvesting darstellen: Zur Finanzierung ihrer Geschäftsidee oder zur Verwirklichung einzelner Projekte sammeln Unternehmen von zahlreichen Mikro-Investoren („Crowds“) Kapital – meistens in Gestalt eines partiarischen Darlehens oder einer stillen Beteiligung. Hierfür bedienen sie sich der Dienstleistung provisionspflichtiger „Crowd-Anbieter“ wie Seedmatch, Innovestment oder Companisto. Diese prüfen gegebenenfalls die Geschäftsidee und stellen sie dann den interessierten Anlegern online vor. Je nach Beteiligungsform werden dabei verschiedene Konditionen wie Kapitalschwellen, Zinsen und Laufzeiten vereinbart. Im Erfolgsfall erhält das Unternehmen so binnen weniger Monate das benötigte Kapital – nicht selten im sechsstelligen Bereich.
Nicht jedes Unternehmen kommt für Crowdfunding in Betracht
Die Idee hinter Crowdfunding ist keineswegs neu. Professionelle Schwarmfinanzierungsmodelle lassen sich bis in das 19. Jahrhundert zurückverfolgen. Hier wurde aber meist in der dörflichen Gemeinschaft investiert und unterstützt. Genossenschaften und ähnliches entstanden.
Neu an Crowdfunding ist allerdings, dass die Akquise der Anleger bzw. die Vermittlung der Beteiligungsverträge allein über das Internet erfolgt. Die Crowds informieren sich und investieren online. Hier fehlt die dörfliche Gemeinschaft oder persönliche Nähe zum Unternehmen, in das investiert wird.
Vermittlung und Aufklärung müssen damit „crowd-tauglich“ sein, also für eine größere Masse von internetaffinen Kleinanlegern kompatibel sein. Komplizierte oder komplexe Geschäftsmodelle werden es ebenso schwer haben, die Crowds zu begeistern wie ausgeprägte Nischenprodukte. Auch schlechte Unternehmensreputationen auf Online-Bewertungsportalen oder die fehlende Präsenz in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter und Co. werden keine ausreichende Massenbegeisterung auslösen können.
Unternehmen mit bislang einzigartiger Geschäftsidee sollten sich zudem vor Ideenklau durch Dritte schützen. Besonders die öffentliche Präsentation des Geschäftsmodells auf den Crowd-Plattformen ruft Nachahmer auf den Plan. Hiergegen hilft neben etwaigen Maßnahmen zum Patentschutz nur eine tunlichst frühzeitige Umsetzung der Idee. Nur solche Unternehmen, die zeitnah nach dem Crowdfunding mit der Umsetzung beginnen können, werden in der Lage sein, sich dauerhaft vor unangenehmer Konkurrenz zu schützen.
Vorsicht vor unnötigen Haftungsfallen
Im Gegensatz zu den USA fehlt es hierzulande an einer spezialgesetzlichen Regelung zum Crowdfunding. Besonders bei Fragen der Prospekthaftung kann diese Regelungslücke zu Lasten des Unternehmers ausfallen, mahnt der Berliner Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann und führt weiter aus: „Zwar fallen viele der Crowd-Startups bisher nicht unter die Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie zugleich vor Schadenersatzansprüchen nach der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung verschont sind.“ Unternehmen sollten somit den sicheren Weg wählen. Insbesondere entscheidungserhebliche Angaben in Prospekten und anderen Werbematerialen sollten richtig, vollständig und keinesfalls irreführend sein. Andernfalls können kostenintensive Schadensansprüche der zahlreichen Investoren drohen. In vielen Fällen würde dies die Rückabwicklung der Beteiligungen bedeuten.
Erfahrene Anwälte können weiterhelfen
Doch die Einschätzung, welche Angaben nicht fehlerhaft sind, bereitet erfahrungsgemäß vielen jungen Unternehmen Schwierigkeiten. Denn häufig sind hierfür vertiefte Rechtskenntnisse notwendig. Hier können wohl nur fachlich erfahrene Rechtsberater weiterhelfen. Sie können nicht nur die Angaben in den Prospekten prüfen, sondern auch wichtige Ratschläge zur Gestaltung weiterer Vertragstexte geben. „Wichtig ist nur, dass die betroffenen Unternehmen zeitig handeln – also möglichst vor dem Beginn des Crowdfunding. Denn je früher das Feintuning beginnen kann, desto kosten- und zeitgünstiger wird die Angelegenheit“, ergänzt Tintemann.
V.i.S.d.P.:
Batzorig Daarten
Freier Mitarbeiter bei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Malteserstrasse 170/172
12277 Berlin
Email : dr.schulte@dr-schulte.de
http://www.dr-schulte.de
Tele : (030) 71520670
Fax : (030) 71520678