Pflichten für Unternehmer und Handeltreibende
Warenhandel über eBay oder den eigenen Webshop rechtliche Anforderungen an den gewerblichen Händler – ein Beitrag von Valentin Markus Schulte, Volkswirt, stud. iur
Webshops werden in den letzten Jahren immer beliebter. Es gibt auf diesem Markt große Konzerne sowie viele kleine Händler, die bestimmte Nischen bedienen. Für kleine Händler, die ihren Webshop gerade erst starten oder nur nebenbei betreiben, sind einige rechtliche Fallstricke zu beachten, um sich vor negativen rechtlichen Folgen zu schützen – von Valentin Schulte Volkswirt & stud. iur bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte, Berlin.
Werden diese Dinge nicht beachtet drohen Abmahnungen der Konkurrenz, die mit Unterlassungserklärungen und hohen Anwaltskosten verbunden sind. Viele kleine Anbieter ziehen sich nach Erhalt solch einer Abmahnung geschockt aus dem Markt zurück. Dieses muss nicht sein und kann durch die Beachtung der rechtlichen Regeln umgangen werden, sodass sich der Händler auf das wesentliche konzentrieren kann – seine Ware verkaufen!
Gewerbliches Handeln vs. privates Handeln
Allgemein gelten die strengen Pflichten nur für Unternehmer, also gewerblich Handeltreibende. Gemäß § 14 I des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein Unternehmer “eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.”. In Verbindung mit dem Wortlaut und Telos des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) kristallisieren sich einige Anhaltspunkte heraus, die auf gewerbliches Handeln schließen lässt: Sie stellen die Waren, die sie verkaufen für genau diesen Zweck des Verkaufs her. Sie kaufen große Mengen an Waren an, um diese anschließend weiterzuverkaufen anstatt diese selbst zu gebrauchen. Sie verkaufen große Mengen an Waren. Sie machen hierbei mehr als 17.500€ Umsatz je Jahr.
Ein gewerblich Handelnder ist verpflichtet ein Gewerbe bei der zuständigen Behörde anzumelden.
Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird gemäß § 146 Gewerbeordnung (GewO) mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000€ bestraft.
Hinzu kommt bei der Erfüllung bestimmter Kriterien (insbesondere Handelsgesellschaften und Kaufleute) die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister.
Impressumspflicht – Was muss enthalten sein?
Die Pflichtbestandsteile des Impressum ergeben sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG) und müssen laut Gesetz “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein.
- Hierzu zählt insbesondere Name und Anschrift sowie bei juristischen Personen der Name des Vertretungsberechtigten.
- Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse
- Zuständige Register mit Angabe der entsprechenden Registernummer
- Die Umsatzsteueridentifikationsnummer, soweit diese vergeben wurde
- Spezielle Regelungen: Bei erlaubnispflichtigem Gewerbebetrieb die zuständige Aufsichtsbehörde. Bei reglementierten Berufen (insbesondere freie Berufe) die Berufskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde und der Verweis auf berufsrechtliche Sonderregelungen.
Informationspflichten aus Fernabsatzrecht
Die Definition eines Fernabsatzvertrages ergibt sich aus § 312c I BGB. Demnach ist ein Fernabsatzvertrag ein Vertrag, bei dem “der Unternehmer (…) und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden”.
Die meisten klassischen Web Shops oder eBay Händler werden demnach die zusätzlichen Pflichten des Fernabsatzrechts beachten müssen.
Die konkreten durch den Händler zur Verfügung zu stellenden Informationen ergeben sich aus § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) und sind unter anderem:
- Die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder der Dienstleistung in einem angemessenen Umfang
- Die Identität des Unternehmers siehe oben Impressumspflicht
- Der Gesamtpreis / Endpreis der Ware einschließlich aller Steuern und weiterer Abgaben
- Die zusätzlichen Liefer- / Versandkosten
- Die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss
- Die Bestätigung, dass ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht besteht
- Informationen zu den Bedingungen des Kundendienstes und möglicher Garantien
- Die Widerrufsbelehrung
Verstoß gegen gesetzliche Pflichten – was sind die Folgen?
Insbesondere aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann es bei Verstoß gegen die oben genannten Pflichten für den Betreiber eines Webshops oder eines eBay Shops sehr schnell unangenehm werden. In § 1 des UWG ist dessen Zweck definiert: “Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.”.
Es sind jedoch insbesondere die Mitbewerber die mittels anwaltlicher Hilfe von Ihrem Recht auf Schutz Gebrauch machen und den Betroffenen bei Pflichtverletzungen abmahnen. Zusätzlich haben diese meist ein Unterlassungsanspruch, den Sie mittels Unterlassungserklärung absichern. Bei leichtfertiger Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung können jedoch im weiteren Verlauf hohe Vertragsstrafen fällig werden, sodass dies immer mit einem Rechtsanwalt besprochen werden sollte.
Und als wäre dem nicht schon genug verlangt der gegnerische Anwalt auch noch den Ausgleich seiner Kosten, die von ein paar Hundert Euro zu über Tausend Euro betragen können. Diese Praxis ist gemäß § 12 I 2 UWG erst einmal rechtmäßig, Probleme kann es hier jedoch geben, wenn der gegnerische Rechtsanwalt einen zu hohen Streitwert ansetzt und so die Kosten in die Höhe treibt. Vor Zahlung sollten Sie auch hier unbedingt mit einem Rechtsanwalt sprechen, um sich die rechtmäßigkeit des Streitwerts bestätigen zu lassen.
Das Beste ist jedoch, die gesetzlichen Pflichten einzuhalten und so ohne Rechtsstreitigkeiten zu haben, das eigene Geschäft voranzutreiben.
V.i.S.d.P.:
Valentin Markus Schulte
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